Deutsche Beamtenpensionen > Thailand
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf deutsche Beamtenpensionen. Ich möchte auf dieser Homepage keinen weiteren Ratgeber zum Thema Beamtenpensionen eröffnen, sondern nur auf die speziellen Besonderheiten und Fallstricke, die ein Auswandern nach Thailand mit sich bringen kann, hinweisen. Damit sollte es möglich sein, kritische Problempunkte bei der eigenen Pension aufzudecken und evtl. gezielt zu hinterfragen. Grundlage für die Beamtenpension ist das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG). Ruhegehalt Pensionierte Beamte bekommen auch in Thailand ungekürzt die Pension
ausbezahlt. Auch die Beihilfeansprüche für den Krankheitsfall bleiben unverändert bestehen. Für manche Landesbeamte (z.B. Bayern) bestehen die Beihilfeansprüche allerdings nur bei dauerhaftem Aufenthalt (Auswanderung) in Thailand. Witwengeld Ein bereits pensionierter Beamter, der erst nach dem vollendeten 65. Lebensjahr
heiratet, wird für seine Ehefrau keine Absicherung über das Witwengeld erreichen. BeamtVG § 19 (2)* Anspruch auf Witwengeld Die Ehe muss mindestens 1 Jahr gedauert haben, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es
der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, eine Versorgung zu verschaffen. BeamtVG § 19 (1)* Der Beamte muss vor dem vollendeten 65. Lebensjahr geheiratet haben, sollte er bereits pensioniert sein. BeamtVG § 19 (2)* Die Höhe des Witwengeldes 60% bzw. 55% vom Ruhegehalt, dass der Verstorbene erhalten hat bzw. hätte. Einzelheiten hierzu bitte im Versorgungsänderungsgesetz von 2001 nachschlagen. BeamtVG § 20 (1)* Bei einem Altersunterschied der Witwe zum Verstorbenen > 20 Jahre und
kinderlos gebliebener Ehe hat die Witwe mit Abzügen zu rechnen. BeamtVG § 20 (2)* Witwenabfindung Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung. BeamtVG § 21 (1)* Waisengeld Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. BeamtVG § 23 (2)* Beschränkung des Ruhegehalts Das so ermittelte Ruhegehalt wird allerdings in nicht wenigen Fällen durch folgende Regelung abgesenkt: Haben Beamte auch Anspruch auf eine gesetzliche Rente, so darf das erzielte Ruhegehalt plus die GRV nicht das maximal erreichbare Ruhegehalt (maximaler Ruhegehaltssatz) übersteigen. BeamtVG § 55 * *Bitte tatsächlichen und genauen Wortlaut genau nachlesen! http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/ BeamtVG Gesetzestext http://bundesrecht.juris.de/beamtvg/index.html BeamtVG Gesetzestext
Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit für Beamte http://www.versicherung-portal-1.de/berufsunfaehigkeitsversicherung/... Broschüre http://www.gew-nds.de/Aktuell/archiv_mai_05/beamtenversorgung.pdf weitere Links http://die-beamtenversorgung.de/versorgung/beamtvg.php http://die-beamtenversorgung.de/rechtslage/allgemeines.php http://www.sadaba.de/GSBT_BeamtVG_16_29.html http://bundesrecht.juris.de/index.html Gesetze im Internet/Ministerium der Justiz
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